Das Ordnungsamt der Stadt Duisburg hat die wichtigsten
Informationen zusammengestellt:
Das Landeshundegesetz NRW (LHundG) ersetzt die bisherige Landeshundeverordnung. Damit verbunden sind einige wesentliche Veränderungen gegenüber den bisherigen Regelungen.
Für alle Hunde (unabhängig von Rasse, Größe und Gewicht) gilt generell:
BETRETUNGSVERBOT
für Kinderspielplätze, Sandkästen, Liegewiesen, Sportflächen, Wochenmärkte und Friedhöfe
LEINENPFLICHT
- in Fußgängerzonen,
Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen
und Plätzen mit
vergleichbarem
Publikumsverkehr
- in der Allgemeinheit
zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
- bei öffentlichen
Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen
mit
Menschenansammlungen
- in öffentlichen
Gebäuden, Schulen und Kindergärten
- im Wald
- abseits von Wegen - sowie in Naturschutzgebieten.
Für große Hunde (die ausgewachsen eine Widerristhöhe
von mind. 40 cm oder ein Gewicht von mind. 20 kg haben) gilt eine zusätzliche
Leinenpflicht
- innerhalb
im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen.
Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen
§ 3 "gefährliche Hunde" (ehem. Anlage 1): Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier
§10 "Hunde bestimmter Rassen" (ehem. Anlage 2): Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu
gilt eine zusätzliche Leinen- und Maulkorbpflicht
- außerhalb
eines befriedeten Besitztums
- in Fluren,
Aufzügen und Treppenhäusern
- auf Zuwegen
von Mehrfamilienhäusern.
Für alle namentlich aufgeführten Rassen gilt weiterhin die Erlaubnispflicht, d.h.:
- das Ordnungsamt
prüft aufgrund eines Antrages, ob die Erlaubnis zum Halten des Hundes
erteilt werden
kann
- jede weitere
Aufsichtsperson muss jetzt (neu!) die gleichen Voraussetzungen erfüllen,
wie die Halterin /
der
Halter selbst (Sachkunde, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zu
sicherem Halten und Führen des Hundes)
- bereits
aufgrund der Landeshundeverordnung erteilte Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen
bleiben
weiterhin
gültig.
Nach wie vor gilt, dass große Hunde (die ausgewachsen eine
Widerristhöhe von mind. 40 cm oder ein Gewicht von mind. 20 kg haben)
dem Ordnungsamt gemeldet werden müssen.
Diese müssen auch mit einem CHIP gekennzeichnet sein und eine
Hundehaftpflichtversicherung besitzen!!