Nachdem am 1. Januar 2003 das Landeshundegesetz NRW (LHundG) in Kraft getreten ist, liegen inzwischen auch die Verwaltungsvorschriften vom 2. Mai 2003 vor. Im Vergleich zur früheren Landeshundeverordnung haben sich gravierende Änderungen ergeben zu den Bereichen: "Rasselisten", "Anleinpflicht" und "ausführberechtigte Personen".

Das Ordnungsamt der Stadt Duisburg hat die wichtigsten Informationen zusammengestellt:
 

Das Landeshundegesetz NRW (LHundG) ersetzt die bisherige Landeshundeverordnung. Damit verbunden sind einige wesentliche Veränderungen gegenüber den bisherigen Regelungen.

Für alle Hunde (unabhängig von Rasse, Größe und Gewicht) gilt generell:

BETRETUNGSVERBOT

             für Kinderspielplätze, Sandkästen, Liegewiesen, Sportflächen, Wochenmärkte und Friedhöfe

LEINENPFLICHT

-          in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit
           vergleichbarem Publikumsverkehr
-          in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
-          bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit
           Menschenansammlungen
-          in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
-          im Wald - abseits von Wegen - sowie in Naturschutzgebieten.

Für große Hunde (die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mind. 40 cm oder ein Gewicht von mind. 20 kg haben) gilt eine zusätzliche Leinenpflicht
-          innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
 

Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen

§ 3 "gefährliche Hunde" (ehem. Anlage 1): Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier

§10 "Hunde bestimmter Rassen" (ehem. Anlage 2):  Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und  Tosa Inu

gilt eine zusätzliche Leinen- und Maulkorbpflicht

-          außerhalb eines befriedeten Besitztums
-          in Fluren, Aufzügen und Treppenhäusern
-          auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.

Für alle namentlich aufgeführten Rassen gilt weiterhin die Erlaubnispflicht, d.h.:

-          das Ordnungsamt prüft aufgrund eines Antrages, ob die Erlaubnis zum Halten des Hundes erteilt werden
           kann
-          jede weitere Aufsichtsperson muss jetzt (neu!) die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie die Halterin /
           der Halter selbst  (Sachkunde, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zu sicherem Halten und Führen des Hundes)
-          bereits aufgrund der Landeshundeverordnung erteilte Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen bleiben
           weiterhin gültig.

Nach wie vor gilt, dass große Hunde (die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mind. 40 cm oder ein Gewicht von mind. 20 kg haben) dem Ordnungsamt gemeldet werden müssen.
Diese müssen auch mit einem CHIP gekennzeichnet sein und eine Hundehaftpflichtversicherung besitzen!!